Rechtsprechung
   BFH, 17.09.1981 - V R 35/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,20531
BFH, 17.09.1981 - V R 35/79 (https://dejure.org/1981,20531)
BFH, Entscheidung vom 17.09.1981 - V R 35/79 (https://dejure.org/1981,20531)
BFH, Entscheidung vom 17. September 1981 - V R 35/79 (https://dejure.org/1981,20531)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1981,20531) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 23.08.2001 - VII R 94/99

    Umsatzsteuer-Erstattung bei Organschaft

    Die Umsatzsteuerzahlungen der Organgesellschaft, so hat der V. Senat seinen Rechtsstandpunkt später konkretisiert, seien der Muttergesellschaft zuzurechnen und eine etwaige Erstattungsforderung stehe der Muttergesellschaft selbst dann zu, wenn die Organgesellschaft Umsatzsteuer aufgrund eines an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheides gezahlt hat, sofern die Berufung der Organgesellschaft auf den Wegfall der Steuerschuld nach einer Aufhebung der Steuerfestsetzungsbescheide gegen Treu und Glauben verstoße (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 1981 V R 35/79, nicht veröffentlicht --NV--, und Beschluss vom 31. August 1987 V B 53/87, BFH/NV 1988, 201).

    In dem zudem gemäß § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen ergangenen Beschluss V R 35/79 ist der Gesichtspunkt, Umsatzsteuerzahlungen der Organgesellschaft seien dem Organträger zuzurechnen mit der Folge, dass eine etwaige Erstattungsforderung dem Organträger zustehe, nur als zusätzliche Bestätigung für das bereits anderweit tragend begründete Ergebnis angeführt, die Organgesellschaft könne einen Erlass der Umsatzsteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen nicht verlangen.

    Der V. Senat hat der Organgesellschaft die Berufung auf den Wegfall der Steuerschuld nach einer Aufhebung der Steuerfestsetzungsbescheide versagt, sofern diese gegen Treu und Glauben verstoßen würde (Entscheidungen V R 35/79 und in BFH/NV 1988, 201), nachdem er in dem Urteil in BFHE 85, 250, BStBl III 1966, 300 den insofern maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt noch hat dahinstehen lassen.

  • BFH, 17.01.1995 - VII R 28/94

    Voraussetzungen und Wirkungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft - Zahlungen

    Daraus ist weiter hergeleitet worden, daß eine etwaige Erstattungsforderung dem Organträger selbst dann zusteht, wenn die Organgesellschaft Umsatzsteuer aufgrund eines an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheides ge zahlt hat, sofern die Berufung der Organ gesellschaft auf den Wegfall der Steuerschuld nach einer Aufhebung der Steuerfestsetzungsbescheide gegen Treu und Glauben verstoßen würde (BFH-Urteil vom 17. September 1981 V R 35/79, nicht veröffentlicht -- NV --, und Beschluß vom 31. August 1987 V B 53/87, BFH/NV 1988, 201).

    Die vorgenannten Entscheidungen des V. Senats des BFH unterscheiden sich, soweit sie die Frage der Zurechnung (Anrechnung) von Steuerzahlungen der Organgesellschaft beim Organträger ausdrücklich bejahen (so Urteile vom 17. September 1981 V R 35/79, NV, und in BFH/NV 1988, 201), von dem Streitfall dadurch, daß sie zur Rechtslage nach Aufhebung der gegenüber der Organgesellschaft ergangenen Umsatzsteuerbescheide ergangen sind.

  • FG Münster, 30.08.2005 - 6 K 867/02

    Anrechnung der von der herrschenden an die beherrschte Gesellschaft ausgezahlten

    Die Klägerin verweist auf die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 17. September 1981 V R 35/79, Juris-Dokumentation Nr. STRE 815043260 und vom 31. August 1987 V B 53/87, BFH/NV 1988, 201.

    Daraus ist weiter hergeleitet worden, dass eine etwaige Erstattungsforderung dem Organträger selbst dann zusteht, wenn die Organgesellschaft Umsatzsteuer aufgrund eines an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheides gezahlt hat, sofern die Berufung der Organgesellschaft auf den Wegfall der Steuerschuld nach einer Aufhebung der Steuerfestsetzungsbescheide gegen Treu und Glauben verstoßen würde (BFH-Beschluss vom 17. September 1981 V R 35/79, Juris-Dokumentation Nr: STRE815043260 und Beschluss vom 31. August 1987 V B 53/87, BFH/NV 1988, 201).

  • BFH, 26.11.1996 - VII R 49/96

    Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer - Zahlung auf die eigene Steuerschuld -

    Daraus ist weiter hergeleitet worden, daß eine etwaige Erstattungsforderung dem Organträger selbst dann zusteht, wenn die Organgesellschaft Umsatzsteuer aufgrund eines an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheides gezahlt hat, sofern die Berufung der Organgesellschaft auf den Wegfall der Steuerschuld nach einer Aufhebung der Steuerfestsetzungsbescheide gegen Treu und Glauben verstoßen würde (BFH-Urteil vom 17. September 1981 V R 35/79, nicht veröffentlicht, und Beschluß vom 31. August 1987 V B 53/87, BFH/NV 1988, 201).
  • FG Brandenburg, 16.12.1998 - 1 K 695/97

    Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 1993

    Etwaige Umsatzsteuerzahlungen, die die Organgesellschaft geleistet hatte, sind dabei ebenfalls dem Organträger zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. Urteil vom 16.12.1965 V 82/60 S, Bundessteuerblatt - BStBl. - III 1966, 300, 301; Urteil vom 17.09.1981 V R 35/79, nicht veröffentlicht, JURIS-Dokument STRE 815043260; Beschluß vom 31.08.1987 V B 53/87, BFH/NV 1988, 201; Urteil vom 17.01.1995 VII R 28/94, BFH/NV 1995, 580, 581).
  • BFH, 31.08.1987 - V B 53/87

    Glaubhafte Darlegung eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes für den

    Eine etwaige Erstattungsforderung steht dem Organträger selbst dann zu, wenn die Organgesellschaft Umsatzsteuer aufgrund eines an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheides gezahlt hat (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. September 1981 V R 35/79, nicht veröffentlicht), sofern die Berufung der Organgesellschaft auf den Wegfall der Steuerschuld nach einer Aufhebung der Steuerfestsetzungsbescheide - wie im Streitfall - gegen Treu und Glauben verstoßen könnte.
  • FG Hamburg, 31.01.1996 - II 4/95

    Kosten eines übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens, nach Zusage der

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • FG Berlin, 17.06.2003 - 5 K 5358/01

    Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO im Fall der nachträglichen Annahme einer

    Daraus ist weiter hergeleitet worden, dass eine etwaige Erstattungsforderung dem Organträger selbst dann zusteht, wenn die Organgesellschaft Umsatzsteuer auf Grund eines an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheides gezahlt hat, sofern die Berufung der Organgesellschaft auf den Wegfall der Steuerschuld nach einer Aufhebung der Steuerfestsetzungsbescheide gegen Treu und Glauben verstoßen würde (BFH-Urteil vom 17. September 1981 V R 35/79, veröffentlicht in Juris, und Beschluss vom 31. August 1987 V B 53/87, BFH/NV 1988, 201).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht